Änderung Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 07.10.2015

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2015 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 34d und 36 und die Anlage 9 der Futtermittelverordnung gelten mit Ablauf des 8. Oktober 2015 wieder in ihrer am 8. April 2015 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)




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