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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „530 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „550 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „580 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von mindestens 610 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
517
643
767
896
1.021
1.274".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
1.190".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 23.724 24.684 25.596 26.556 27.480 28.416".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 24.780 26.832 28.896 30.960 33.000 35.052".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 29.904 32.520 35.148 37.752 40.368 42.996".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
„ab 1.8.2014 38.832 41.892 44.892 47.940 50.988 54.036 57.060".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 980
Artikel 2 BEGDRÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird ...