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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
2.283".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
671".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.283 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
2.283".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
1.156
1.455
120".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014 1.053 Euro."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014.120 Euro."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014.378 Euro."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Oktober 2012" durch die Wörter „bis 31. Juli 2014" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. August 2014.495 Euro."

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.8.2014
723".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.8.2014
555".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.8.2014
277".


8.
Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 25.606 27.483 28.422".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 28.889 32.996 35.049".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 35.139 40.371 42.991".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 44.914 50.988 54.026 57.062".


9.
Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 25.606 27.483 28.422".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 11.523 17.864 20.748".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 7.680 11.904 13.836".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 6409921.153".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 28.889 32.996 35.049".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 13.000 21.447 25.586".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 8.664 14.304 17.052".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 7221.192 1.421".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 35.139 40.371 42.991".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 15.813 26.241 31.383".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 10.548 17.496 20.928".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 8791.458 1.744".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 44.914 50.988 54.026 57.062".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 15.855 28.043 37.278 41.085".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 10.572 18.696 24.852 27.396".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.8.2014 8811.558 2.071 2.283".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 980
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt ...