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Änderung § 211 VAG vom 17.04.2024

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§ 211 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 211 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 211 Kleine Versicherungsunternehmen


(1) 1 Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Erstversicherungsunternehmen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,

2. deren gesamte versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,

(Text neue Fassung)

1. deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,

2. deren gesamte versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,

3. deren Geschäftstätigkeit keine Rückversicherungstätigkeiten einschließt, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG genannten Beträge bezogen auf ihre gebuchten Bruttobeitragseinnahmen oder ihre versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder



a) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Beträge bezogen auf ihre gebuchten Bruttobeitragseinnahmen oder ihre versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder

b) 10 Prozent ihrer gebuchten Bruttobeitragseinnahmen oder

c) 10 Prozent ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften

überschreiten,

4. deren Geschäftstätigkeit keine Versicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken einschließt, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,

5. die keine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß den §§ 57 bis 59 ausüben und

6. die keine Pensions- oder Sterbekassen sind.

vorherige Änderung

2 Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten. 3 Wenn eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungsunternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der dort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf Jahre überschritten wird.



2 Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten. 3 Wenn eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungsunternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der dort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf Jahre überschritten wird.

(2) Wenn ein Erstversicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und die in Absatz 1 festgelegten Summengrenzen in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurden, stellt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen fest, dass es als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen ist, es sei denn, in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich eine dieser Summengrenzen überschritten.

(3) 1 Wird eine der in Absatz 1 genannten Summengrenzen in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, hebt die Aufsichtsbehörde die Feststellung auf. 2 Das Erstversicherungsunternehmen gilt ab dem vierten Jahr nicht mehr als kleines Versicherungsunternehmen.

(4) Auf Antrag ist ein Erstversicherungsunternehmen, das nach den Absätzen 1 und 2 als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen wäre, nicht als ein solches zu behandeln.



(heute geltende Fassung)