Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 310 VAG vom 10.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 SchwFinBG am 10. Juni 2017 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 310 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 310 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Textabschnitt unverändert)

§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung


(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.