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Änderung § 310 VAG vom 10.06.2017
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§ 310 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 310 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung | |
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
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