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Änderung § 234 VAG vom 13.01.2019
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§ 234 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung | § 234 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Text alte Fassung) § 234 Anzuwendende Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen |
(1) Auf Pensionskassen sind die nach den §§ 212 bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften anzuwenden, soweit diese Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. (2) 1 Für Pensionskassen gelten § 124 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 2 Außerdem haben sie über eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. 3 Satz 2 gilt nicht für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg. 4 Die Aufsichtsbehörde soll andere Pensionskassen auf Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. 5 Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen sind. 6 Die §§ 52 bis 56, 212 Absatz 3 Nummer 5 und 6, § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 294 Absatz 5 finden keine Anwendung. (3) 1 Von den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften sind auf Pensionskassen die folgenden Vorschriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe anzuwenden: 1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind; 2. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Genehmigungspflicht nicht für allgemeine Versicherungsbedingungen gilt; Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt; 3. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensionskassen die unternehmensinternen Risikoberichte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit diese die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand betreffen, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Vorstand bei der Aufsichtsbehörde einzureichen haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensionskassen auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre; die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Freistellung entfallen sind; 4. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen der Pensionskasse um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden; 5. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden; 6. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung erworben haben muss; 7. § 144 mit der Maßgabe, dass Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger auch als Versicherungsnehmer die dort genannten Angaben erhalten; 8. § 213 mit der Maßgabe, dass Pensionskassen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung verfügen müssen; ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung; 9. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d mit der Maßgabe, dass bei Pensionskassen nach Maßgabe der auf Grund des § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften der Wert der in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind, auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu den Eigenmitteln im Sinne des § 213 zählt; 9a. § 215 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 die Rechtverordnung nach § 235 Absatz 1 Nummer 10 tritt; 10. § 216 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Pensionskassen zusätzlich ihre Anlagepolitik jährlich, nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zudem unverzüglich, gegenüber der Aufsichtsbehörde darzulegen haben; hierzu haben sie eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu übersenden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie enthält, und 11. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den Einrichtungen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist. 2 Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. | (1) 1 Für Pensionskassen gilt § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 2 § 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (2) 1 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören zum Geschäftsplan als Bestandteil nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. 2 Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt für sie nicht. 3 Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt. (3) 1 Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. 2 In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. 3 Der Treuhänder nach § 142 muss auch über ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verfügen. 4 Ist die Pensionskasse ein kleinerer Verein, hat der Verantwortliche Aktuar zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt sind. |
(Textabschnitt unverändert) (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Geschäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. | |
(5) 1 Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, ist auf Pensionskassen abweichend von § 210 auch § 184 anzuwenden. 2 Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. 3 Abweichend von § 141 Absatz 5 Nummer 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. 4 Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt sind. | (5) 1 Abweichend von § 210 Absatz 1 Satz 1 ist § 184 auch dann anzuwenden, wenn die Pensionskasse ein kleinerer Verein ist. 2 Dabei hat die Satzung zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. (6) 1 Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. 2 § 142 gilt in diesen Fällen nicht. (7) 1 Enthält die Satzung der Pensionskasse eine Vorschrift, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maßgabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden. 2 Es kann eine Regelung aufgenommen werden, die das in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren vorsieht für den Fall, dass 1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, und 2. die Versicherungsansprüche aus der Durchführung betrieblicher Altersversorgung, für die weiterhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil von mindestens 75 Prozent an der zu erhöhenden Deckungsrückstellung ausmachen und wenigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versicherungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber oder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Erhöhung der Deckungsrückstellung zumindest für diese Versicherungsansprüche vollständig finanzieren kann. 3 Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilanspruch bestimmt, für den die Erhöhung der Deckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Geschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 finanziert ist. 4 Versicherungsansprüche, für die kein Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. 5 Die übrigen Versicherungsansprüche werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung steigen. 6 Die Kürzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der obersten Vertretung der Pensionskasse und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. |
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