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Änderung § 188 VAG vom 01.01.2020
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§ 188 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 188 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 188 Vorstand | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 2 Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 77 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Hauptversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung treten. 3 An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktiengesetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 2 Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 77 bis 87, 88 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Hauptversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung treten. 3 An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktiengesetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2. |
(2) Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz 1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird, 2. das Vereinsvermögen verteilt wird, 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder 4. Kredit gewährt wird. |
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