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Änderung § 4 VAG vom 26.06.2021
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§ 4 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 4 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 17 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3 Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen. | (Text neue Fassung) 1 Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3 Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen. |
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