Änderung § 225 VAG vom 15.12.2023

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§ 225 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 225 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 225 Aufsicht


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. 2 Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 3 Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu. 4 Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 332.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. 2 Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 3 Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach den §§ 305 und 306 zu. 4 Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a.




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