Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 295 VAG vom 30.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 295 VAG, alle Änderungen durch Artikel 11 FinmadiG am 30. Dezember 2024 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 295 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 295 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen


(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch

1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen,

2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen,

3. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Unternehmen,

4. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Unternehmen,

4a. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2631 einbezogenen Originatoren,

5. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/2088,

6. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unternehmen.

(Text neue Fassung)

7. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unternehmen,

8. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554.


(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die nach Absatz 1 Nummer 8 zuständige Behörde wirkt bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit der Deutschen Bundesbank zusammen. 2 Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. 3 § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)