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Änderung § 308d VAG vom 30.12.2024

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§ 308d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 308d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 308d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. 2 Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,

1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2 Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3 § 305 Absatz 5 gilt entsprechend.


 
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