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Änderung § 15a VAG vom 17.03.2016
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§ 15a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 15a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung |
(1) (nicht belegt) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. |
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