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Änderung § 94 VAG vom 10.06.2017
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§ 94 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 94 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung | |
(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel zusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und aus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitätsklassen 2 und 3. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind: | (Text neue Fassung) (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklassen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 betragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung und 2. der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung. |
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