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Änderung § 292 VAG vom 10.06.2017
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§ 292 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 292 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292 Gruppeninterne Transaktionen | |
(Text alte Fassung) 1 Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. 2 Die §§ 274, 284 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. 2 Die §§ 274, 284 bis 287, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden. |
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