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Änderung § 244d VAG vom 01.01.2018
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§ 244d VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 244d VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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(Text alte Fassung) § 244d (neu) | (Text neue Fassung)§ 244d Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich 1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung, 2. der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen, 3. der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und 4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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