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Änderung § 356 VAG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 356 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 356 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6


(Text neue Fassung)

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7


vorherige Änderung

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.



§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.

 

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