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Änderung § 51 VAG vom 23.02.2018
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§ 51 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung | § 51 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler | |
(Text alte Fassung) 1 Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2 Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. | (Text neue Fassung) 1 Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2 Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. 3 Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. |
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