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Änderung § 303a VAG vom 01.01.2019
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§ 303a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 303a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen | |
(Text alte Fassung) In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. | (Text neue Fassung) In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. |
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