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Änderung § 319a VAG vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 319a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 319a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011


(Text neue Fassung)

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf diesen Verordnungen basierende delegierte Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.

(2) In der Bekanntmachung benennt die Aufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.

(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

1. schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,

2. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder

3. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass

a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.

(4) 1 Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Hinweis hinzu. 2 Wird gegen die bekannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

(5) 1 Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 2 Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

vorherige Änderung

 


(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung auch die verhängten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(heute geltende Fassung)