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Änderung § 234j VAG vom 13.01.2019
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§ 234j VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung | § 234j VAG n.F. (neue Fassung) in der am 13.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
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(Text alte Fassung) § 234j (neu) | (Text neue Fassung)§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen |
(1) 1 Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in 1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und 2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind. 2 Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet. (2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden. (3) 1 Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2 Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt. |
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