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Änderung § 241 VAG vom 13.01.2019

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§ 241 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 241 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen


(Text neue Fassung)

§ 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit


vorherige Änderung

1 Auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen ist § 242 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden; Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 ist nicht anzuwenden. 2 Auf die Geschäfte im Ausland ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.



(1) 1 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem betreibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der Einrichtung ist. 2 Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern angewendet werden.

(2) 1 Auf
Pensionskassen und Pensionsfonds sind die §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. 2 Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar.