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Änderung § 276 VAG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 276 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 276 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 276 Gegenseitiger Informationsaustausch


(1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt, alle Informationen auszutauschen, die für die Anwendung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind.

(2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von jedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche es zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

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