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Änderung § 83 VAG vom 28.03.2020
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§ 83 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 83 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen | |
(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen. (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Sind technische Informationen nach Absatz 1 oder 2 nicht veröffentlicht, haben Versicherungsunternehmen für eigene Berechnungen die diesen Informationen zugrunde liegenden Herleitungen so gut wie möglich nachzubilden. | (Text neue Fassung) |
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