interne Verweise§ 35 VAG Pflichten des Abschlussprüfers (vom 30.12.2024) ... nicht in gutem Glauben. (5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023) ... 54 und 55, sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2 handelt, die die in § 52 genannten Geschäfte betreiben; 5. von den Vorschriften für einzelne Zweige ...
§ 305 VAG Befragung, Auskunftspflicht (vom 15.12.2023) ... oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist; 2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen ...
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43a PrüfV Zeitpunkt der Prüfung (vom 01.01.2020) ... 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 (weggefallen)". 2. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Verpflichtete Unternehmen Die ... 56 (weggefallen)". 2. § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Verpflichtete Unternehmen Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11544/v191786.htm