interne Verweise§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019) ... 301 und 8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 340 bis 352 . (3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass an die ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019) ... 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352 . (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis ...
§ 301 VAG Kapitalaufschlag ... § 82 oder die Übergangsmaßnahmen gemäß § 351 oder § 352 anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses ...
§ 350 VAG Gruppenvorschriften ... des § 250 sind auf Gruppenebene die §§ 345 bis 347 und 351 und 352 entsprechend anzuwenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen die ...
§ 351 VAG Risikofreie Zinssätze ... nach § 82 einfließen lassen dürfen, 2. § 352 nicht anwenden dürfen, 3. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts ...
§ 354 VAG Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken ... „Aktienrisiko" und die Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden; 3. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, ... „Aktienrisiko" und der Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 auf die Finanzlage der Versicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für ... Versicherungsunternehmen, die diese Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 2 SichLVFinV Beteiligung am Sicherungsvermögen (vom 13.01.2019) ... § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Anpassungen nach den §§ 351 und 352 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksichtigt. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
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