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Synopse aller Änderungen des VAG am 31.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2016 durch Artikel 8 des 1. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | VAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht § 5 Freistellung von der Aufsicht § 6 Bezeichnungsschutz § 7 Begriffsbestimmungen Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8 Erlaubnis; Spartentrennung § 9 Antrag § 10 Umfang der Erlaubnis § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen § 13 Bestandsübertragungen § 14 Umwandlungen § 15 Versicherungsfremde Geschäfte § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte § 20 Prüfung des Inhabers § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten § 22 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Geschäftsorganisation § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen § 25 Vergütung § 26 Risikomanagement § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung § 28 Externe Ratings § 29 Internes Kontrollsystem § 30 Interne Revision § 31 Versicherungsmathematische Funktion § 32 Ausgliederung § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften § 34 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung § 35 Pflichten des Abschlussprüfers § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 39 Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen § 43 Informationspflichten; Berechnungen § 44 Prognoserechnungen § 45 Befreiung von Berichtspflichten § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 47 Anzeigepflichten Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern § 48 Qualifikation der Versicherungsvermittler § 49 Stornohaftung § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 52 Verpflichtete Unternehmen § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen § 54 Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 55 Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung § 56 Verstärkte Sorgfaltspflichten Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 58 Errichtung einer Niederlassung § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit § 63 Bestandsübertragungen § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer § 65 Niederlassung § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums § 67 Erlaubnis; Spartentrennung § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 69 Antrag; Verfahren § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind § 71 Widerruf der Erlaubnis § 72 Versicherung inländischer Risiken § 73 Bestandsübertragung Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen § 77 Bester Schätzwert § 78 Risikomarge § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81 Berechnung der Matching-Anpassung § 82 Volatilitätsanpassung § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel § 89 Eigenmittel § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile § 92 Kriterien der Einstufung § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung § 98 Häufigkeit der Berechnung § 99 Struktur der Standardformel § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul § 104 Marktrisikomodul § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul § 106 Aktienrisikountermodul § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109 Abweichungen von der Standardformel § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen Unterabschnitt 3 Interne Modelle § 111 Verwendung interner Modelle § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell § 115 Verwendungstest § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards § 118 Kalibrierungsstandards § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 120 Validierungsstandards § 121 Dokumentationsstandards Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen § 124 Anlagegrundsätze § 125 Sicherungsvermögen § 126 Vermögensverzeichnis § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 131 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 1 Lebensversicherung § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 139 Überschussbeteiligung § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung § 145 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Krankenversicherung § 146 Substitutive Krankenversicherung § 147 Sonstige Krankenversicherung § 148 Pflegeversicherung § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten § 152 Basistarif § 153 Notlagentarif § 154 Risikoausgleich § 155 Prämienänderungen § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif § 159 Statistische Daten § 160 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Abschnitt 4 Rückversicherung § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen § 167 Finanzrückversicherung § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 170 Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 171 Rechtsfähigkeit § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften § 173 Satzung § 174 Firma § 175 Haftung für Verbindlichkeiten § 176 Mitgliedschaft § 177 Gleichbehandlung § 178 Gründungsstock § 179 Beiträge § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder § 181 Aufrechnungsverbot § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen § 183 Bekanntmachungen § 184 Organe § 185 Anmeldung zum Handelsregister § 186 Unterlagen zur Anmeldung § 187 Eintragung § 188 Vorstand § 189 Aufsichtsrat § 190 Schadenersatzpflicht § 191 Oberste Vertretung § 192 Rechte von Minderheiten § 193 Verlustrücklage § 194 Überschussverwendung § 195 Änderung der Satzung § 196 Eintragung der Satzungsänderung § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen § 198 Auflösung des Vereins § 199 Auflösungsbeschluss § 200 Bestandsübertragung § 201 Verlust der Mitgliedschaft § 202 Anmeldung der Auflösung § 203 Abwicklung § 204 Abwicklungsverfahren § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206 Fortsetzung des Vereins § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208 Rang der Insolvenzforderungen § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210 Kleinere Vereine Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen § 211 Kleine Versicherungsunternehmen § 212 Anzuwendende Vorschriften § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung § 214 Eigenmittel § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen § 216 Anzeigepflichten § 217 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Sterbekassen § 218 Sterbekassen § 219 Anzuwendende Vorschriften § 220 Verordnungsermächtigung Teil 3 Sicherungsfonds § 221 Pflichtmitgliedschaft § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 223 Sicherungsfonds § 224 Beleihung Privater § 225 Aufsicht § 226 Finanzierung § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228 Mitwirkungspflichten § 229 Ausschluss § 230 Verschwiegenheitspflicht § 231 Zwangsmittel Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kapitel 1 Pensionskassen § 232 Pensionskassen § 233 Regulierte Pensionskassen § 234 Anzuwendende Vorschriften § 235 Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Pensionsfonds § 236 Pensionsfonds § 237 Anzuwendende Vorschriften § 238 Finanzielle Ausstattung § 239 Vermögensanlage § 240 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung § 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen § 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds § 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten Teil 5 Gruppen Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht § 246 Umfang der Gruppenaufsicht § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen Kapitel 2 Finanzlage Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität § 251 Häufigkeit der Berechnung § 252 Bestimmung der Methode § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261 Konsolidierungsmethode § 262 Internes Modell für die Gruppe § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen § 273 Überwachung der Risikokonzentration § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten § 275 Überwachung des Governance-Systems § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe § 278 Gruppenstruktur Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene § 283 Aufsichtskollegium § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 287 Zwangsmaßnahmen Kapitel 4 Drittstaaten § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 289 Gleichwertigkeit § 290 Fehlende Gleichwertigkeit § 291 Ebene der Beaufsichtigung Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften § 292 Gruppeninterne Transaktionen § 293 Aufsicht Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 294 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) § 295 Verwenden von Ratings; Wohnimmobilienkreditverträge | (Text neue Fassung) § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen |
§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 297 Ermessen § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse § 300 Änderung des Geschäftsplans § 301 Kapitalaufschlag § 302 Untersagung einer Beteiligung § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung § 304 Widerruf der Erlaubnis § 305 Befragung, Auskunftspflicht § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme § 307 Sonderbeauftragter § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte | |
§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern | |
§ 309 Verschwiegenheitspflicht § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 313 Unterrichtung der Gläubiger § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 317 Pfleger im Insolvenzfall Kapitel 3 Veröffentlichungen § 318 Veröffentlichungen § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen Kapitel 4 Zuständigkeit Abschnitt 1 Bundesaufsicht § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323 Verfahren § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325 Versicherungsbeirat Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen § 328 Zustellungen § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 330 Meldungen an die Europäische Kommission Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 331 Strafvorschriften § 332 Bußgeldvorschriften § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten § 345 Eigenmittel § 346 Anlagen in Kreditverbriefungen § 347 Standardparameter § 348 Solvabilitätskapitalanforderung § 349 Internes Teilgruppenmodell § 350 Gruppenvorschriften § 351 Risikofreie Zinssätze § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) | |
§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation | |
(1) 1 Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. 2 Die Geschäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. 3 Dazu gehören neben der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts insbesondere eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten sowie ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem. (2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsorganisation regelmäßig intern überprüft wird. (3) 1 Die Unternehmen müssen schriftliche interne Leitlinien aufstellen; deren Umsetzung ist sicherzustellen. 2 Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. 3 Sie unterliegen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand und sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen sowie bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, entsprechend anzupassen. (4) Die Unternehmen haben angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. (5) 1 Die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Kontrollsystem sind für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Unternehmen haben einen Prozess vorzusehen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße 1. gegen dieses Gesetz, 2. gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen, | |
3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) | 3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), 4. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung |
sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden. | |
§ 295 Verwenden von Ratings; Wohnimmobilienkreditverträge | § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen |
(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist auch sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen. | Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch 1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, 2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen. |
§ 308a (neu) | § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern |
1 Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber jedem Versicherungsunternehmen, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Regulierungsstandards zu überwachen. 2 Insbesondere kann sie 1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen, 2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und 3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und 4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1 genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Versicherungsunternehmens sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen. | |
§ 332 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242 Absatz 8 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt, 4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden, 5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt, 6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird, 8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt, 9. entgegen a) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8, oder b) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt oder 10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der dort genannten Weise angelegt werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, 2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3 Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, 4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet. (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt, 4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt, oder 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt. (4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, eines in Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. (4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, eines in Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | |
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) Artikel 5 Absatz 1, b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6, c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3 ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder übersetzt, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht vollständig überarbeitet, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen, 7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt, 8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht, 10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (6) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen. (7) 1 Über die in den Absätzen 5 und 6 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 2 Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. (8) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 ist 1. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, 2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist. 2 Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. 4 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. (9) 1 § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 4d in Bezug genommen werden. 2 § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4d verjährt in drei Jahren. |
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