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Synopse aller Änderungen des VAG am 26.06.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2017 durch Artikel 20 des GwGEG 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung | VAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht § 5 Freistellung von der Aufsicht § 6 Bezeichnungsschutz § 7 Begriffsbestimmungen Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8 Erlaubnis; Spartentrennung § 9 Antrag § 10 Umfang der Erlaubnis § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen § 13 Bestandsübertragungen § 14 Umwandlungen § 15 Versicherungsfremde Geschäfte § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte § 20 Prüfung des Inhabers § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten § 22 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Geschäftsorganisation § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen § 25 Vergütung § 26 Risikomanagement § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung § 28 Externe Ratings § 29 Internes Kontrollsystem § 30 Interne Revision § 31 Versicherungsmathematische Funktion § 32 Ausgliederung § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften § 34 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung § 35 Pflichten des Abschlussprüfers § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 39 Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen § 43 Informationspflichten; Berechnungen § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung § 44 Prognoserechnungen § 45 Befreiung von Berichtspflichten § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 47 Anzeigepflichten Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern § 48 Qualifikation der Versicherungsvermittler § 49 Stornohaftung § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 52 Verpflichtete Unternehmen § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen | |
(Text alte Fassung) § 54 Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 55 Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung § 56 Verstärkte Sorgfaltspflichten | (Text neue Fassung) § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten § 56 (aufgehoben) |
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 58 Errichtung einer Niederlassung § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit § 63 Bestandsübertragungen § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer § 65 Niederlassung § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums § 67 Erlaubnis; Spartentrennung § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 69 Antrag; Verfahren § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind § 71 Widerruf der Erlaubnis § 72 Versicherung inländischer Risiken § 73 Bestandsübertragung Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen § 77 Bester Schätzwert § 78 Risikomarge § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81 Berechnung der Matching-Anpassung § 82 Volatilitätsanpassung § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel § 89 Eigenmittel § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile § 92 Kriterien der Einstufung § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung § 98 Häufigkeit der Berechnung § 99 Struktur der Standardformel § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul § 104 Marktrisikomodul § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul § 106 Aktienrisikountermodul § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109 Abweichungen von der Standardformel § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen Unterabschnitt 3 Interne Modelle § 111 Verwendung interner Modelle § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell § 115 Verwendungstest § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards § 118 Kalibrierungsstandards § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 120 Validierungsstandards § 121 Dokumentationsstandards Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen § 124 Anlagegrundsätze § 125 Sicherungsvermögen § 126 Vermögensverzeichnis § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 131 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 1 Lebensversicherung § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 139 Überschussbeteiligung § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung § 145 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Krankenversicherung § 146 Substitutive Krankenversicherung § 147 Sonstige Krankenversicherung § 148 Pflegeversicherung § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten § 152 Basistarif § 153 Notlagentarif § 154 Risikoausgleich § 155 Prämienänderungen § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif § 159 Statistische Daten § 160 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Abschnitt 4 Rückversicherung § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen § 167 Finanzrückversicherung § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 170 Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 171 Rechtsfähigkeit § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften § 173 Satzung § 174 Firma § 175 Haftung für Verbindlichkeiten § 176 Mitgliedschaft § 177 Gleichbehandlung § 178 Gründungsstock § 179 Beiträge § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder § 181 Aufrechnungsverbot § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen § 183 Bekanntmachungen § 184 Organe § 185 Anmeldung zum Handelsregister § 186 Unterlagen zur Anmeldung § 187 Eintragung § 188 Vorstand § 189 Aufsichtsrat § 190 Schadenersatzpflicht § 191 Oberste Vertretung § 192 Rechte von Minderheiten § 193 Verlustrücklage § 194 Überschussverwendung § 195 Änderung der Satzung § 196 Eintragung der Satzungsänderung § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen § 198 Auflösung des Vereins § 199 Auflösungsbeschluss § 200 Bestandsübertragung § 201 Verlust der Mitgliedschaft § 202 Anmeldung der Auflösung § 203 Abwicklung § 204 Abwicklungsverfahren § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206 Fortsetzung des Vereins § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208 Rang der Insolvenzforderungen § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210 Kleinere Vereine Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen § 211 Kleine Versicherungsunternehmen § 212 Anzuwendende Vorschriften § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung § 214 Eigenmittel § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen § 216 Anzeigepflichten § 217 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Sterbekassen § 218 Sterbekassen § 219 Anzuwendende Vorschriften § 220 Verordnungsermächtigung Teil 3 Sicherungsfonds § 221 Pflichtmitgliedschaft § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 223 Sicherungsfonds § 224 Beleihung Privater § 225 Aufsicht § 226 Finanzierung § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228 Mitwirkungspflichten § 229 Ausschluss § 230 Verschwiegenheitspflicht § 231 Zwangsmittel Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kapitel 1 Pensionskassen § 232 Pensionskassen § 233 Regulierte Pensionskassen § 234 Anzuwendende Vorschriften § 235 Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Pensionsfonds § 236 Pensionsfonds § 237 Anzuwendende Vorschriften § 238 Finanzielle Ausstattung § 239 Vermögensanlage § 240 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung § 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen § 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds § 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten Teil 5 Gruppen Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht § 246 Umfang der Gruppenaufsicht § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen Kapitel 2 Finanzlage Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität § 251 Häufigkeit der Berechnung § 252 Bestimmung der Methode § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261 Konsolidierungsmethode § 262 Internes Modell für die Gruppe § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen § 273 Überwachung der Risikokonzentration § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten § 275 Überwachung des Governance-Systems § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe § 278 Gruppenstruktur Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene § 283 Aufsichtskollegium § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 287 Zwangsmaßnahmen Kapitel 4 Drittstaaten § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 289 Gleichwertigkeit § 290 Fehlende Gleichwertigkeit § 291 Ebene der Beaufsichtigung Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften § 292 Gruppeninterne Transaktionen § 293 Aufsicht Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 294 Aufgaben § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen § 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 297 Ermessen § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse § 300 Änderung des Geschäftsplans § 301 Kapitalaufschlag § 302 Untersagung einer Beteiligung § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen § 304 Widerruf der Erlaubnis § 305 Befragung, Auskunftspflicht § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme § 307 Sonderbeauftragter § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung § 309 Verschwiegenheitspflicht § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 313 Unterrichtung der Gläubiger § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 317 Pfleger im Insolvenzfall Kapitel 3 Veröffentlichungen § 318 Veröffentlichungen § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 Kapitel 4 Zuständigkeit Abschnitt 1 Bundesaufsicht § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323 Verfahren § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325 Versicherungsbeirat Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen § 328 Zustellungen § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 330 Meldungen an die Europäische Kommission Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 331 Strafvorschriften § 332 Bußgeldvorschriften § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten § 345 Eigenmittel § 346 Anlagen in Kreditverbriefungen § 347 Standardparameter § 348 Solvabilitätskapitalanforderung § 349 Internes Teilgruppenmodell § 350 Gruppenvorschriften § 351 Risikofreie Zinssätze § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) | |
§ 52 Verpflichtete Unternehmen | |
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betreiben oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten. | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes. |
§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen | |
(1) 1 Unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten müssen verpflichtete Unternehmen über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. 2 Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3 Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen. (2) 1 Verpflichtete Unternehmen müssen jeden Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts prüfen zu können. 2 Nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes haben die verpflichteten Unternehmen über solche Sachverhalte angemessene Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren, um gegenüber der Aufsichtsbehörde darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Geldwäsche oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. 3 Die verpflichteten Unternehmen dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. 4 Sie dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 5 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder gemäß § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen. (3) 1 Verpflichtete Unternehmen haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 2 Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig. 3 Er ist zudem der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die Aufsichtsbehörde. 4 Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. 5 Für Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen gilt dies auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft und eines Finanzkonglomerats in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. 6 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. 7 Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 8 Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. 9 Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (4) 1 Sofern ein verpflichtetes Unternehmen eine interne Revision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. 2 Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (5) 1 Soweit es sich bei den verpflichteten Unternehmen um Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats handelt, sind diese in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 52 anbieten, verpflichtet, 1. gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, 2. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 54 dieses Gesetzes sicherzustellen sowie 3. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. 2 Soweit dies nach dem Recht des Staats, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass das nachgeordnete Unternehmen oder die Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet und keine Transaktionen durchführt. 3 Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. 4 Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. 5 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2. (6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem verpflichteten Unternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorkehrungen zu treffen. | (1) 1 Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 2 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. 3 Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden. (2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. |
§ 54 Vereinfachte Sorgfaltspflichten | § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten |
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Versicherungsunternehmens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden: 1. bei Geschäften im Sinne des § 52, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt; 2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können; 3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen; 4. in sonstigen Fällen, wenn a) der Vertrag in Schriftform vorliegt, b) die betreffenden Transaktionen abgewickelt werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem im Sinne des § 1 Absatz 6a des Geldwäschegesetzes gleichwertigen Drittstaat ansässiges Kreditinstitut, c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion nicht anonym ist und die rechtzeitige Anwendung von § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes ermöglicht, d) im Vertrag ein maximaler Schwellenwert im Sinne der Nummer 1 festgesetzt wurde und e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden können, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen, und 5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. (3) Verpflichtete Unternehmen haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen. | (1) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2 Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. 3 Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. (2) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. 2 Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. 3 Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. (3) 1 Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2 § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
§ 55 Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung | § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten |
(1) 1 Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem verpflichteten Unternehmen die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. 2 Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen. (2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrags oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt. (3) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2 Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. 3 Abweichend von § 4 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. 4 In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. 5 Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden. | Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich 1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren, 2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen, 3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind. |
§ 56 Verstärkte Sorgfaltspflichten | § 56 (aufgehoben) |
(1) 1 Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes hinaus hat ein verpflichtetes Unternehmen angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Bezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine der folgenden Personen handelt: 1. eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, 2. ein unmittelbares Familienmitglied einer Person nach Nummer 1 oder 3. eine einer Person nach Nummer 1 bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von 'politisch exponierte Personen' und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29). 2 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 1. eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen hat und 2. zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. 2 Über die getroffenen Maßnahmen haben die verpflichteten Unternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. | |
§ 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung | |
(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn das Versicherungsunternehmen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. 2 Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verlangen und dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt, | |
2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt oder 3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. | 2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, des Versicherungsvertragsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt, 3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt oder 4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen hat, sofern die Verstöße schwerwiegend, wiederholt oder systematisch sind. |
(3) Wenn das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. | |
§ 304 Widerruf der Erlaubnis | |
(1) 1 Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen, 1. soweit das Versicherungsunternehmen ausdrücklich auf sie verzichtet, 2. wenn das Versicherungsunternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es dem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen, 3. wenn das Versicherungsunternehmen gemäß § 229 von dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde oder 4. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2 Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen. (2) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seit der Erteilung innerhalb von zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht hat oder seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, wenn 1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt, | |
2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen oder 3. das Unternehmen nachhaltig gegen Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. | 2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, oder dem Geschäftsplan obliegen, 3. das Unternehmen nachhaltig gegen Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt oder 4. das Unternehmen schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes oder gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. |
(4) 1 Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt, und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über den Widerruf der Erlaubnis. 2 Allein oder zusammen mit diesen Behörden trifft sie alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten eines Erstversicherungsunternehmens oder die Interessen der Vorversicherer eines Rückversicherungsunternehmens zu wahren. 3 Insbesondere kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. (5) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlängert werden. (6) 1 Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss. 2 Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf in das Handelsregister eingetragen. (7) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | |
§ 319 Bekanntmachung von Maßnahmen | |
(1) 1 Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen, soweit dies unter Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. 2 Die Rechte der Bundesanstalt nach § 308 Absatz 2 bleiben unberührt. (2) 1 Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1 1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre, 2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder 3. den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. | |
2 Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. (3) Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. | 2 Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. 3 Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder um die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzustellen. (3) 1 Eine Bekanntmachung soll fünf Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 2 Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. |
§ 332 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242 Absatz 8 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 43a Absatz 1, § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt, 4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden, 5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt, 6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird, 8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt, 9. entgegen a) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8, oder b) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt oder 10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der dort genannten Weise angelegt werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, 2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3 Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, 4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 308b Satz 1 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, 3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt, 4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt, oder 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt. (4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, eines in Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. (4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, eines in Absatz 4a genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. (4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) Artikel 5 Absatz 1, b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6, c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3 ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder übersetzt, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht vollständig überarbeitet, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen, 7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt, 8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht, 10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen. (4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder 4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | |
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt, 2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt, 3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt, 5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, 6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Absätze 4 und 4f mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(6) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen. (6a) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, 2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten. | |
(7) 1 Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 2 Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. (8) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 6a ist | (6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen. (7) 1 Über die in den Absätzen 5, 6, 6a und 6b genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 2 Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. (8) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6, 6a und 6b *) ist |
1. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, 2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist. 2 Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. 4 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. | |
(9) 1 § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 4d und 4e in Bezug genommen werden. 2 § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4d und 4e verjährt in drei Jahren. | (9) 1 § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 4d, 4e und 4f in Bezug genommen werden. 2 § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 4d, 4e und 4f verjährt in drei Jahren. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 20 Nr. 10 lit. e G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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