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Synopse aller Änderungen des VAG am 28.12.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 8 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | VAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht § 5 Freistellung von der Aufsicht § 6 Bezeichnungsschutz § 7 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung Kapitel 1 Geschäftstätigkeit Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit § 8 Erlaubnis; Spartentrennung § 9 Antrag § 10 Umfang der Erlaubnis § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen § 13 Bestandsübertragungen § 14 Umwandlungen § 15 Versicherungsfremde Geschäfte § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte § 20 Prüfung des Inhabers § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten § 22 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Geschäftsorganisation § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen § 25 Vergütung § 26 Risikomanagement § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung § 28 Externe Ratings § 29 Internes Kontrollsystem § 30 Interne Revision § 31 Versicherungsmathematische Funktion § 32 Ausgliederung § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften § 34 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung § 35 Pflichten des Abschlussprüfers § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 39 Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen § 43 Informationspflichten; Berechnungen § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung § 44 Prognoserechnungen § 45 Befreiung von Berichtspflichten § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 47 Anzeigepflichten Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb § 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb § 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot § 48c Durchleitungsgebot § 49 Stornohaftung § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge § 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung § 52 Verpflichtete Unternehmen § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten § 56 (aufgehoben) Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr § 58 Errichtung einer Niederlassung § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit § 63 Bestandsübertragungen § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer § 65 Niederlassung § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums § 67 Erlaubnis; Spartentrennung § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter § 69 Antrag; Verfahren § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind § 71 Widerruf der Erlaubnis § 72 Versicherung inländischer Risiken § 73 Bestandsübertragung Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen § 77 Bester Schätzwert § 78 Risikomarge § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve § 81 Berechnung der Matching-Anpassung § 82 Volatilitätsanpassung § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel § 89 Eigenmittel § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile § 92 Kriterien der Einstufung § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung § 98 Häufigkeit der Berechnung § 99 Struktur der Standardformel § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul § 104 Marktrisikomodul § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul § 106 Aktienrisikountermodul § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern § 109 Abweichungen von der Standardformel § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen Unterabschnitt 3 Interne Modelle § 111 Verwendung interner Modelle § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell § 115 Verwendungstest § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards § 118 Kalibrierungsstandards § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten § 120 Validierungsstandards § 121 Dokumentationsstandards Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen § 124 Anlagegrundsätze § 125 Sicherungsvermögen § 126 Vermögensverzeichnis § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 131 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige Abschnitt 1 Lebensversicherung § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 139 Überschussbeteiligung § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung § 145 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Krankenversicherung § 146 Substitutive Krankenversicherung § 147 Sonstige Krankenversicherung § 148 Pflegeversicherung § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten § 152 Basistarif § 153 Notlagentarif § 154 Risikoausgleich § 155 Prämienänderungen § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif § 159 Statistische Daten § 160 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Abschnitt 4 Rückversicherung § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen § 167 Finanzrückversicherung § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 170 Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 171 Rechtsfähigkeit § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften § 173 Satzung § 174 Firma § 175 Haftung für Verbindlichkeiten § 176 Mitgliedschaft § 177 Gleichbehandlung § 178 Gründungsstock § 179 Beiträge § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder § 181 Aufrechnungsverbot § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen § 183 Bekanntmachungen § 184 Organe § 185 Anmeldung zum Handelsregister § 186 Unterlagen zur Anmeldung § 187 Eintragung § 188 Vorstand § 189 Aufsichtsrat § 190 Schadenersatzpflicht § 191 Oberste Vertretung § 192 Rechte von Minderheiten § 193 Verlustrücklage § 194 Überschussverwendung § 195 Änderung der Satzung § 196 Eintragung der Satzungsänderung § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen § 198 Auflösung des Vereins § 199 Auflösungsbeschluss § 200 Bestandsübertragung § 201 Verlust der Mitgliedschaft § 202 Anmeldung der Auflösung § 203 Abwicklung § 204 Abwicklungsverfahren § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung § 206 Fortsetzung des Vereins § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren § 208 Rang der Insolvenzforderungen § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren § 210 Kleinere Vereine Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen § 211 Kleine Versicherungsunternehmen § 212 Anzuwendende Vorschriften § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung § 214 Eigenmittel § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen § 216 Anzeigepflichten § 217 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Sterbekassen § 218 Sterbekassen § 219 Anzuwendende Vorschriften § 220 Verordnungsermächtigung Teil 3 Sicherungsfonds § 221 Pflichtmitgliedschaft § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge § 223 Sicherungsfonds § 224 Beleihung Privater § 225 Aufsicht § 226 Finanzierung § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 228 Mitwirkungspflichten § 229 Ausschluss § 230 Verschwiegenheitspflicht § 231 Zwangsmittel Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Kapitel 1 Pensionskassen Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen § 232 Pensionskassen § 233 Regulierte Pensionskassen § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen Abschnitt 2 Besonderheiten der Geschäftsorganisation § 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften § 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen § 234c Risikomanagement § 234d Eigene Risikobeurteilung § 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung § 234f Allgemeines § 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel § 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze § 234i Anlagepolitik § 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern § 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen § 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses § 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem § 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase § 234p Information der Versorgungsempfänger Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht § 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten Kapitel 2 Pensionsfonds § 236 Pensionsfonds § 237 Anzuwendende Vorschriften § 238 Finanzielle Ausstattung § 239 Vermögensanlage § 240 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit § 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds § 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist § 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds § 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist § 244 (aufgehoben) Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung § 244a Geltungsbereich § 244b Verpflichtungen § 244c Sicherungsvermögen § 244d Verordnungsermächtigung Teil 5 Gruppen Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht § 246 Umfang der Gruppenaufsicht § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen Kapitel 2 Finanzlage Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität § 251 Häufigkeit der Berechnung § 252 Bestimmung der Methode § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen § 261 Konsolidierungsmethode § 262 Internes Modell für die Gruppe § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen § 273 Überwachung der Risikokonzentration § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten § 275 Überwachung des Governance-Systems § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe § 278 Gruppenstruktur Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene § 283 Aufsichtskollegium § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen § 287 Zwangsmaßnahmen Kapitel 4 Drittstaaten § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 289 Gleichwertigkeit § 290 Fehlende Gleichwertigkeit § 291 Ebene der Beaufsichtigung Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften § 292 Gruppeninterne Transaktionen § 293 Aufsicht Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 294 Aufgaben § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen § 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 297 Ermessen § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse § 300 Änderung des Geschäftsplans § 301 Kapitalaufschlag § 302 Untersagung einer Beteiligung § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen § 304 Widerruf der Erlaubnis § 305 Befragung, Auskunftspflicht § 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme § 307 Sonderbeauftragter § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung § 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 § 309 Verschwiegenheitspflicht § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 313 Unterrichtung der Gläubiger § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge § 317 Pfleger im Insolvenzfall Kapitel 3 Veröffentlichungen § 318 Veröffentlichungen § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402 Kapitel 4 Zuständigkeit Abschnitt 1 Bundesaufsicht § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt § 323 Verfahren § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 325 Versicherungsbeirat Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen § 328 Zustellungen § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 330 Meldungen an die Europäische Kommission Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 331 Strafvorschriften § 332 Bußgeldvorschriften § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten § 345 Eigenmittel § 346 (aufgehoben) § 347 Standardparameter § 348 Solvabilitätskapitalanforderung § 349 Internes Teilgruppenmodell § 350 Gruppenvorschriften § 351 Risikofreie Zinssätze § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 § 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) | |
§ 7a (neu) | § 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
1 Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2 Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3 Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem nach diesem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt. | |
§ 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte | |
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, 3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist, 4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17 Absatz 4 vollzogen hat oder 5. der Inhaber eine vollziehbare Anordnung gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat. | |
(2) 1 Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. 3 Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 7 Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. 8 Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor. | (2) 1 Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 2 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. 3 Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5 Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 7 Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. 8 Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 9 Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. 10 Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. |
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen. | |
§ 293 Aufsicht | |
(1) 1 Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt. 2 Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen. (2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen. | |
(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat. 2 § 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. | (3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen. |
(4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | |
§ 307 Sonderbeauftragter | |
(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. 2 Sie bestimmt, in welchem Umfang der Sonderbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf. 3 Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet sein. | (1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Unternehmen betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. 2 Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Unternehmens und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein. 3 Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. 4 Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. 5 Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist. (1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen: 1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 303 Absatz 2 vorliegen; 2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat; 3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist; 4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat; 5. zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen beachtet werden; 6. Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Unternehmens durch eine Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen. (1b) 1 Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. 2 Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. 3 Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds des Unternehmens. 4 Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 3 erfolgen. 5 Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. 6 Solange die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausüben. (1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2 oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. (1d) Das Organ des Unternehmens, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder für die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben. |
(2) 1 Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Unternehmens Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Unternehmens in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. 2 Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. 3 Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet. (3) 1 Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung trägt das beaufsichtigte Unternehmen. 2 Die Höhe der Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. 3 Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. | |
(4) 1 Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. 2 Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. 3 Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat. | (4) 1 Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. 2 Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. 3 Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen. 4 Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach Satz 3 auf 50 Millionen Euro. 5 Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat. |
§ 309 Verschwiegenheitspflicht | |
(1) 1 Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind. | (1) 1 Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. 2 Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind. |
(2) 1 Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten. 2 Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1. (3) 1 Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dieser Vorschrift. 2 Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. 3 Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaat mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. (4) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die sie auf Grund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur verwenden 1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunternehmens auf Erteilung der Erlaubnis, 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens, einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, 3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Aufsichtsbehörde, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde und 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. | |
(5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an | (5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an |
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines anderen Finanzinstituts befasste Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 5. Zentralbanken, 6. die Europäische Zentralbank, die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere Stellen mit einer ähnlichen Funktion in ihrer Eigenschaft als Währungsinstitutionen, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, 7. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, 8. Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds, 9. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, 10. das Bundesverfassungsgericht, 11. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG bezieht, 12. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, 13. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, | |
14. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist, | |
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (6) In einer Krisensituation, insbesondere einer Krisensituation, wie sie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beschrieben ist, können Informationen unverzüglich an die Europäische Zentralbank, an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (7) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 angehören, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt. | |
(8) 1 Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 13 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2 Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 12 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. 3 Die Stelle eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. 4 Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben. | (8) 1 Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend. 2 Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8, 12 und 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. 3 Die Stelle eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. 4 Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben. |
(9) 1 Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit diese zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. (10) 1 Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbehörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 2 bis 7 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege der dienstlichen Berichterstattung nach Absatz 1 Satz 2 nur dann weitergegeben werden, wenn das Einverständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Informationen erteilt hat. 2 Gleiches gilt für Informationen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich. (11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. |
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