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Artikel 4 - Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EERLTUG k.a.Abk.)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 22.04.2015, abweichend siehe Artikel 4
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Geltung ab 22.04.2015, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2015.
Text in der Fassung des Artikels 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1416 m.W.v. 9. Juni 2017
Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EERLTUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EERLTUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 3 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) wird die Angabe „2019" durch die Angabe ...
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