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Artikel 1b - Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 (Nr. 15); Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 SGB III § 22, § 56, § 78, § 115, § 130, § 420
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 54a" durch die Wörter „den §§ 54a und 130" ersetzt.
- 3.
- Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme." - 4.
- § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Förderungsbedürftig sind auch
- 1.
- junge Menschen, die ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifizierung oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen, oder
- 2.
- Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.
- 5.
- In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort „Berufsausbildungsbeihilfe" die Wörter „und der Assistierten Ausbildung" eingefügt.
- 6.
- § 130 wird wie folgt gefasst:
„§ 130 Assistierte Ausbildung(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.(2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. § 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase.(3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet.(4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt- 1.
- zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
- 2.
- zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
(5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen- 1.
- auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und
- 2.
- bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt.
(6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden- 1.
- administrativ und organisatorisch und
- 2.
- zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
(7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.(9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet." - 7.
- § 420 wird wie folgt gefasst:
„§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird."
Zitierungen von Artikel 1b 5. SGB IV-ÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1b 5. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. SGB IV-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 5. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 28b Absatz 2 Satz 1 ...
Artikel 15 5. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 30.06.2015)
... 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Nummer 8 ...
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