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Synopse aller Änderungen des 5. SGB IV-ÄndG am 30.06.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2015 durch Berichtigung der 5. SGB IV-ÄndGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 5. SGB IV-ÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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5. SGB IV-ÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung | 5. SGB IV-ÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2015 geltenden Fassung durch B. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1008 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst: '§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen'. b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst: '§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung'. c) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechsten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt: 'Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen'. d) Die Angabe 'Sechster Abschnitt' wird durch die Angabe 'Siebter Abschnitt' ersetzt. e) Die Angabe 'Siebter Abschnitt' wird durch die Angabe 'Achter Abschnitt' ersetzt. f) Die Angabe 'Achter Abschnitt' wird durch die Angabe 'Neunter Abschnitt' ersetzt. 1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel eingefügt: 'Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101 Stammdatendatei § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung'. 2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe '15. Juli' durch die Angabe '31. Juli' und die Angabe '15. Januar' durch die Angabe '31. Januar' ersetzt. 4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern 'sonstige Sachbezüge' die Wörter ', die monatlich gewährt werden,' eingefügt. 5. § 23c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: | |
(Text alte Fassung) '§ 23 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen'. | (Text neue Fassung) '§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen'. |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches.' c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: '(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.' d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: '(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach Absatz 1, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Leistungsträger kann die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 durch elektronische Datenübertragung anfordern. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 3 ist durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Falle der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3 übermitteln.' 6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort 'gemeinsamen' durch das Wort 'Gemeinsamen' und die Angabe 'Absatz 2' durch die Angabe 'Absatz 1' ersetzt. 7. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: '12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,'. bbb) In Nummer 15 werden jeweils die Wörter 'einer Betriebsstätte' durch die Wörter 'einem Beschäftigungsbetrieb' ersetzt. ccc) In dem Satzteil nach Nummer 20 werden die Wörter 'durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen' gestrichen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 'Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.' b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: '(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben: 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; 2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.' c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h wird aufgehoben. bbb) In Nummer 4 wird die Angabe 'Absatz 1 Nr. 19' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 19' ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: '(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.' e) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter 'Absatz 1 Nummer 10' durch die Wörter 'Absatz 1 Satz 1 Nummer 10' ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter 'eine Einzugsermächtigung' durch die Wörter 'ein Lastschriftmandat' ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter '§ 6 Absatz 1 Nummer 1' durch die Wörter '§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1' ersetzt. h) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter '§ 6 Absatz 1 Nummer 1' durch die Wörter '§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1' ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter 'der Betriebsstätte' durch die Wörter 'des Beschäftigungsbetriebes' ersetzt. i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort 'gemeinsamen' durch das Wort 'Gemeinsamen' und die Angabe '§ 28b Absatz 2' durch die Angabe '§ 28b Absatz 1' ersetzt. 8. § 28b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung'. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern 'die Deutsche Rentenversicherung Bund,' die Wörter 'die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,' eingefügt und wird das Wort 'gemeinsamen' durch das Wort 'Gemeinsamen' ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,'. ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt: '3. den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2, 4. gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich vor oder nach jedem Datensatz nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind, 5. gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern.' bb) In Satz 2 wird das Wort 'gemeinsamen' durch das Wort 'Gemeinsamen' ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: '(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.' f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: '(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist.' g) Folgender Absatz 4 wird angefügt: '(4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben und in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Gesetzbuch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen in historisierter wie auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem 1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.' 8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern 'die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches' die Wörter 'und der Stammdatendatei nach § 101' eingefügt. 9. Dem § 28q Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: 'Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.' 10. § 71d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'vom Vorstand aufgestellt' durch das Wort 'festgestellt' und die Angabe '1. Oktober' durch die Angabe '15. November' ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales' gestrichen. 11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 'Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt.' 12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter 'und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales' gestrichen. 13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt: 'Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver (1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren. (2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. § 97 Annahmestellen (1) Die Sozialversicherungsträger und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen errichten zur Annahme der Daten vom oder zur Rückmeldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen Annahmestellen. Annahmestellen errichten die Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner - die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, - die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, - die Bundesagentur für Arbeit, - die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., - die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen. (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Tages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen. (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung und Nutzung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für Meldungen an die Unfallversicherung nach diesem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen. (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3 Satz 2 durch Datenübertragung an den Meldepflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle anderen Adressaten der Meldungen.' 13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt: 'Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren (1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. (2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten. (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 101 Stammdatendatei (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind. (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, verarbeiten und nutzen. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen und nutzen. (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen. (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.' 14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt. 15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter 'und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird,' gestrichen. 16. § 110d wird aufgehoben. 17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt. 18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt. 18a. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort 'oder' am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: '5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder'. b) In Absatz 4 werden die Wörter 'Absatzes 1 Nummer 2, 2b und 2c' durch die Wörter 'Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5' ersetzt. 19. § 114 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter 'sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen' gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter 'sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen' gestrichen. Ende abweichendes Inkrafttreten | |
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9, 11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11 und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4, 12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17, Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8, 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in Kraft. | |
(7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Nummer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2 Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a *) sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft. | (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Nummer 8 und 19, Artikel 2 Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12 Buchstabe a sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft. |
(8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3 Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. | |
--- *) Anm. der Red.: Dieses Gesetz hat keinen Artikel 12 Nummer 12a. | |
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