Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)

V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes,

2.
Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten Daten,

3.
Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meßkontrolle,

4.
Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,

5.
Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des äußeren Ohres,

6.
Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Otoplastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonderform.