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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
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§ 3 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)
V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes,
- 2.
- Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten Daten,
- 3.
- Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meßkontrolle,
- 4.
- Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,
- 5.
- Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des äußeren Ohres,
- 6.
- Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Otoplastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonderform.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1155/a16432.htm