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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
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§ 4 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)
V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:
- 1.
- Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,
- 2.
- Instandsetzen eines Hörgerätes,
- 3.
- Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale,
- 4.
- Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen,
- 5.
- Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr,
- 6.
- Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV,
- 7.
- berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1155/a16433.htm