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§ 4 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)

V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

1.
Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,

2.
Instandsetzen eines Hörgerätes,

3.
Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale,

4.
Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen,

5.
Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr,

6.
Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV,

7.
berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.