Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)
V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Psychologie der Hörbehinderten:
- a)
- psycho-soziale Situation Hörbehinderter,
- b)
- Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten hörbehinderter Menschen;
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- physikalische und chemische Zusammenhänge,
- b)
- Akustik, Physio- und Psychoakustik,
- c)
- elektronische, elektrotechnische und schaltungstechnische Zusammenhänge;
- 3.
- Hörgeräteversorgung:
- a)
- Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physiologie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie und Pathologie der spracherzeugenden Organe des Menschen sowie deren Funktion,
- b)
- Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten,
- c)
- Methoden der Hörgeräte-Anpassung,
- d)
- Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;
- 4.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1155/a16434.htm