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§ 7 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)

V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Weitere Anforderungen



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.





 

Frühere Fassungen von § 7 HörgAkMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 HörgAkMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HörgAkMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HörgAkMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung." (13) § 7 der Hörgeräteakustikermeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die durch Artikel 54 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 ...