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§ 1 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)

V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen Geräten der akustischen Kommunikation,

2.
Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgeräteversorgung und für die Gehörschutzbestimmung erforderlichen Kenndaten des Gehörs,

3.
Abnahme von Abformungen des äußeren Ohres und Anfertigung von Ohrpaßstücken,

4.
Anfertigung von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen,

5.
Wartung, Instandsetzung und Vervollständigung von Hör-, Hilfs- und Meßgeräten,

6.
Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach Lärmmessung und Lärmanalyse.

(2) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Physik und Chemie,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elektrotechnik, insbesondere der Elektroakustik und Hörgeräteschaltungstechnik,

3.
Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und Psychoakustik,

4.
Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres und des Sprachorgans sowie Kenntnisse der Physiologie und der Pathophysiologie des Hörens,

5.
Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitäts- und Zeitauflösungsvermögens des Gehörs,

6.
Kenntnisse der psychologischen Grundsätze bei psychoakustischen Messungen, bei der Abgabe und Benutzung von sowie der Gewöhnung an Hörhilfen,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,

8.
Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und Anwendung der Hörgeräte, der Otoplastiken und ihres Zubehörs,

9.
Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten des Gehörs für die Hörgeräteanpassung und den Gehörschutz,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheits- und des Sozialrechts, insbesondere des Heilpraktikergesetzes, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesversorgungsgesetzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-Bestimmungen, der nationalen und internationalen Normen und Empfehlungen,

13.
Messen und Berechnen berufsbezogener physikalischer Größen in der akustischen Meßtechnik und elektronischen Verstärkertechnik,

14.
berufsbezogene Werkstoffprüfungen,

15.
Lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen und technischen Zeichnungen,

16.
Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hör-, Hilfs- und Meßgeräten,

17.
Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen Maschinen, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie der Geräte,

18.
Durchführen von Schwellen- und überschwelligen Messungen sowie Anwendung von subjektiven, objektiven und rechnerunterstützten Meßverfahren,

19.
Auswählen und Anpassen von Hörgeräten und Hörhilfen,

20.
Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei der Benutzung der Hörgeräte und Nutzung der Hörhilfen,

21.
Abformen des äußeren Ohres,

22.
Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpaßstücken und Anpaßteilen,

23.
Einbauen von Hörhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpaßstück,

24.
Warten von Energiequellen für Hörhilfen und ihr Zubehör,

25.
Messen und Analysieren von Lärm,

26.
Auswählen, Herstellen und Anpassen von Gehörschutzmitteln,

27.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen,

28.
Herstellen von Schalen für Hörhilfen,

29.
Anfertigen und Montieren von Hörgeräten und -hilfen.