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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
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§ 1 - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)
V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen Geräten der akustischen Kommunikation,
- 2.
- Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgeräteversorgung und für die Gehörschutzbestimmung erforderlichen Kenndaten des Gehörs,
- 3.
- Abnahme von Abformungen des äußeren Ohres und Anfertigung von Ohrpaßstücken,
- 4.
- Anfertigung von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen,
- 5.
- Wartung, Instandsetzung und Vervollständigung von Hör-, Hilfs- und Meßgeräten,
- 6.
- Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach Lärmmessung und Lärmanalyse.
(2) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Physik und Chemie,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elektrotechnik, insbesondere der Elektroakustik und Hörgeräteschaltungstechnik,
- 3.
- Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und Psychoakustik,
- 4.
- Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres und des Sprachorgans sowie Kenntnisse der Physiologie und der Pathophysiologie des Hörens,
- 5.
- Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitäts- und Zeitauflösungsvermögens des Gehörs,
- 6.
- Kenntnisse der psychologischen Grundsätze bei psychoakustischen Messungen, bei der Abgabe und Benutzung von sowie der Gewöhnung an Hörhilfen,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,
- 8.
- Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und Anwendung der Hörgeräte, der Otoplastiken und ihres Zubehörs,
- 9.
- Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten des Gehörs für die Hörgeräteanpassung und den Gehörschutz,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheits- und des Sozialrechts, insbesondere des Heilpraktikergesetzes, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesversorgungsgesetzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-Bestimmungen, der nationalen und internationalen Normen und Empfehlungen,
- 13.
- Messen und Berechnen berufsbezogener physikalischer Größen in der akustischen Meßtechnik und elektronischen Verstärkertechnik,
- 14.
- berufsbezogene Werkstoffprüfungen,
- 15.
- Lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen und technischen Zeichnungen,
- 16.
- Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hör-, Hilfs- und Meßgeräten,
- 17.
- Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen Maschinen, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie der Geräte,
- 18.
- Durchführen von Schwellen- und überschwelligen Messungen sowie Anwendung von subjektiven, objektiven und rechnerunterstützten Meßverfahren,
- 19.
- Auswählen und Anpassen von Hörgeräten und Hörhilfen,
- 20.
- Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei der Benutzung der Hörgeräte und Nutzung der Hörhilfen,
- 21.
- Abformen des äußeren Ohres,
- 22.
- Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpaßstücken und Anpaßteilen,
- 23.
- Einbauen von Hörhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpaßstück,
- 24.
- Warten von Energiequellen für Hörhilfen und ihr Zubehör,
- 25.
- Messen und Analysieren von Lärm,
- 26.
- Auswählen, Herstellen und Anpassen von Gehörschutzmitteln,
- 27.
- Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen,
- 28.
- Herstellen von Schalen für Hörhilfen,
- 29.
- Anfertigen und Montieren von Hörgeräten und -hilfen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1155/b3204.htm