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Artikel 2 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (16. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. April 2015 in Kraft.
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