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Artikel 3 - Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juni 2015 WoVermG § 2, § 3, § 4, § 5, § 8

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1)."

c)
In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn

1.
sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder

2.
durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

3.
In § 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Wörter „Nummer 1 und 2" und die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.