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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 2 - Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)
V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 53-1-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.2012; FNA: 53-1-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Höhe des Anspruchs
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung
- 1.
- für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,
- 2.
- für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung
- 1.
- für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,
- 2.
- für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.
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