Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 2 - Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)

V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 53-1-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Höhe des Anspruchs



(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,

2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,

2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.



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