Änderung Artikel 2 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 09.10.2015

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2015 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die Weinverordnung gilt mit Ablauf des 27. Oktober 2015 wieder in ihrer am 27. April 2015 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)




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