§ 2 BGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 2 BGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5. 2 Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5. (2) 1 Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. 2 Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden. |