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Änderung § 14 BGleiG vom 12.08.2021

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§ 14 BGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 14 BGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bekanntmachung, Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe


vorherige Änderung

1 Der Gleichstellungsplan ist innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der Dienststellen zu veröffentlichen und den Beschäftigten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. 2 Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben erhalten ihn in Textform.



Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben.


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