Tools:
Update via:
Änderung § 18 BGleiG vom 12.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie des BGleiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 BGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 18 BGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Verbot von Benachteiligungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbesondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken: | (Text neue Fassung) (1) 1 Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich, sofern die dienstliche Leistung beurteilt wird, nicht nachteilig auf diese Beurteilung auswirken: |
1. Teilzeitbeschäftigung, 2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, 3. eine bestehende Schwangerschaft, 4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, 5. Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben. 2 Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5. (2) 1 Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. 2 Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend. (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11558/al153162-0.htm