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Änderung § 24 BGleiG vom 12.08.2021
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§ 24 BGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 24 BGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Rechtsstellung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 2 Bei obersten Bundesbehörden ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabteilung möglich. (2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. 2 Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. 3 Ihre Befugnis zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 29 Absatz 2) bleibt von Satz 2 unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. 2 In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 3 In den obersten Bundesbehörden, in denen die Personalangelegenheiten, die organisatorischen Angelegenheiten und die sozialen Angelegenheiten in einer Abteilung zusammengefasst sind, ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Abteilung möglich. (2) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. 2 Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. 3 Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich mit den Personalangelegenheiten der ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befassen. |
(3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den §§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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