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Zitierungen von § 21 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 20 GleibWV Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses (vom 12.08.2021)
... worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes  ...
§ 24 GleibWV Aufbewahrung der Wahlunterlagen
... Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die ...
§ 25 GleibWV Auflösung des Wahlvorstandes
... Amtszeit des Wahlvorstandes endet 1. mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes, 2. im Fall einer Anfechtung mit dem ...