Zitat in folgenden NormenGleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 24 GleibWV Aufbewahrung der Wahlunterlagen ... Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die ...
§ 25 GleibWV Auflösung des Wahlvorstandes ... Amtszeit des Wahlvorstandes endet 1. mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes, 2. im Fall einer Anfechtung mit dem ...
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