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§ 6 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 6 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.
(2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung V. v. 15. Juli 2020 BGBl. I S. 1697 m.W.v. 25. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 6 BWFSPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BWFSPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWFSPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
... Schule" durch die Wörter „einer Bundeswehrfachschule" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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