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§ 10 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Vornoten
(1) 1Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. 2Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) 1Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. 2Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. 3In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt.
(3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung V. v. 15. Juli 2020 BGBl. I S. 1697 m.W.v. 25. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 10 BWFSPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BWFSPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWFSPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
... Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt." 6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Vornoten für die Fächer der ...
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