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§ 18 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:
- 1.
- ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,
- 2.
- Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung V. v. 15. Juli 2020 BGBl. I S. 1697 m.W.v. 25. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 18 BWFSPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 BWFSPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWFSPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Artikel 1 BWFSPrVÄndV Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
... von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt." 8. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „von anderen Bundeswehrfachschulen" durch die Wörter ...
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