Tools:
Update via:
§ 24 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
§ 24 Belehrung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.
Zitierungen von § 24 BWFSPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWFSPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BWFSPrV Prüfungsprotokolle
... der Klausuren, 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24 , 7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11560/a192331.htm