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Änderung § 1 BWFSPrV vom 25.07.2020
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§ 1 BWFSPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 1 BWFSPrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
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(Text alte Fassung) § 1 Geltungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 Abschlüsse |
Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen, die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden können. An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden: 1. als Abschluss der Sekundarstufe I a) der Realschulabschluss, b) die Fachschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik, c) die Fachschulreife in der Fachrichtung Technik, d) die Fachschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft, e) die Fachschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist, 2. als Abschluss der Sekundarstufe II a) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik, b) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik, c) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft, d) die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist. | An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden: 1. Hauptschulabschluss, 2. mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss, 3. Fachschulreife a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik, b) in der Fachrichtung Technik, c) in der Fachrichtung Wirtschaft, d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist, 4. Fachhochschulreife a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik, b) in der Fachrichtung Technik, c) in der Fachrichtung Wirtschaft, d) in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist. |
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